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Anmeldung

Satzung

Satzung des Schützenvereins Würdinghausen e.V.
genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung vom 17.11.2018


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Würdinghausen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Würdinghausen.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Schützenfest mit Vogelschießen) und Festumzügen verwirklicht

Außerdem hat sich der Verein zum Zweck gesetzt, zur Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer ein Mahnmal zu errichten, zu unterhalten und dort entsprechende Gedenkveranstaltungen abzuhalten.

Daneben soll die Errichtung und Unterhaltung einer Dorfgemeinschaftshalle der Förderung der oben genannten Zwecke dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§52 52 ff.).

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

Der Verein ist bestrebt, die traditionelle Verbundenheit mit den Kirchen zu pflegen und zu festigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Der Verein hat:

a.      ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres („Schützen“),

b.      ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 15. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 23. Lebensjahres („Jungschützen“),

c.      außerordentliche Mitglieder vor Vollendung des 15. Lebensjahres,

d.      Ehrenmitglieder.

2.   Mitglied des Vereins können alle männlichen Einwohner des Dorfes Würdinghausen und alle auswärtigen männlichen Bürger, die durch familiäre, freundschaftliche oder geschäftliche Beziehung mit dem Dorf verbunden sind, werden.

Nicht volljährige Personen, die dem Verein beitreten, bedürfen der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.

Der Übergang vom außerordentlichen zum ordentlichen Mitglied wird mit der Vollendung des 15. Lebensjahres automatisch vollzogen.

3.   Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss durch den Vorstand.

Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Beschwerde erheben, über welche die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

Für den Ausschluss sind schwerwiegende Gründe erforderlich; dazu zählt insbesondere die Störung des Vereinsfriedens.

Die aus dem Verein ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.   Verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für sie entfällt die Beitragszahlung.

5.   Wahl- und Stimmrecht genießen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

6.   Für Jubilar-Ehrungen (25, 40, 50, 60, etc.) werden nur die Jahre der ordentlichen Mitgliedschaft und/oder Ehrenmitgliedschaft angerechnet.

§ 3a Datenschutzregelungen

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Namen, Kontaktdaten, Bankverbindung, und weitere dem Vereinszweck dienenden Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

  2. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen von Mitteilungen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben an den Kreisschützenbund Olpe, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechenden Veranstaltungen – nicht zulässig.

  3. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwands bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

  4. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage, in Festschriften oder in der Presse veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 4 Beiträge

Jedes Mitglied hat für die Dauer seiner Mitgliedschaft einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Betreffen beschlossene Beitragsänderungen oder Sonderumlagen minderjährige Mitglieder, ist für diese zusätzlich zum Versammlungsbeschluss die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Für Jungschützen und außerordentliche Mitglieder wird ein geminderter Beitrag festgesetzt.

Die Beiträge werden zum Ende des Geschäftsjahres per Bankeinzug gezahlt. Wer mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist und trotz wiederholter Aufforderung nicht zahlt, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

In besonderen Fällen kann der Vorstand bezüglich der Beiträge Sonderregelungen treffen.

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.

§ 5 Vorstand und Beirat

1. Vorstand

Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, sind berechtigt, den Verein zu vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Generalversammlung gewählt.

Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Verein stellt die Vorstandsmitglieder bei leichter Fahrlässigkeit von der Haftung gegenüber dem Verein und Dritten frei.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist so zu tätigen, dass jährlich ein Teil ausscheidet, und zwar mit Ablauf des laufenden Vereinsjahres.

Das Ausscheiden wird in der Weise geregelt, dass nach Ablauf des ersten Jahres der zweite Vorsitzende und der Schriftführer, nach Ablauf des zweiten Jahres der Kassenführer und nach Ablauf 
des dritten Jahres der Vorsitzende neu zu wählen sind.


Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus irgendeinem Grunde ausscheiden, so wird an dessen Stelle von der Generalversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt, jedoch nur für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Alle Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in der ordentlichen Generalversammlung bekannt zu geben. Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet.

2. Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens vier von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Mitgliedern, sowie dem Offizierskorps, dem Hallenwart, den Jungschützen-Vertretern, den Schießoffizieren sowie dem jeweiligen Kaiser, König und Jungschützenkönig. Ggf. können ein Hilfskassierer und / oder ein 2. Schriftführer in den Beirat gewählt werden.

Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand kann zu den Sitzungen des Vorstandes und des Beirats die Ehrenmitglieder des Vereins und soweit das sachlich erforderlich ist, auch andere Vereinsmitglieder sowie Dritte mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 6 Generalversammlung und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des Vereins treffen einmal im Jahr und zwar möglichst kurzfristig nach Beginn des neuen Geschäftsjahres zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.


Dieser ordentlichen Generalversammlung unterliegen:

  1. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers;
  2. die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, des Offizierskorps und der Hallenwarte;
  3. Änderungen der Satzung;
  4. die Festlegung der Veranstaltungen;
  5. die Festlegung der Beiträge und der Hallenmieten;
  6. andere, wesentliche Beschlüsse.


Über Vereinsangelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis zur ordentlichen Generalversammlung verschoben werden können und die wesensgemäß nicht der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen, entscheidet die außerordentliche Generalversammlung. Sie wird vom Vereinsvorstand einberufen. Der erste Vorsitzende muss sie einberufen, wenn 1/10 (ein Zehntel) der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlicht beantragt.

Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen müssen acht Tage vorher durch öffentlichen Aushang an der Hundemtalhalle (Schmiedeweg 7, 57399 Kirchhundem) unter Angabe der Tagesordnung ergehen. Darüber hinaus soll auf die Versammlung im Heimatteil der WAZ hingewiesen werden.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/6 (ein Sechstel) aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.


Die Generalversammlung entscheidet – wenn die Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Stimmenmehrheit.

Alle Beschlüsse der Generalversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Schriftführer des Vereins einzureichen oder bis zum genannten Zeitpunkt bei dem Schriftführer zu Protokoll zu geben. Über Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, kann die Mitgliederversammlung nur beraten, jedoch nicht beschließen.
Anträge, über die bereits in den letzten drei Jahren in der Generalversammlung beraten und abgestimmt wurde, dürfen nicht vor Ablauf von drei Jahren seit diesem Zeitpunkt erneut zur Beratung und / oder Beschlussfassung vorgelegt werden, es sei denn, dass der Vorstand die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt.

Bei besonders aktuellen oder dringenden Anträgen kann der Vorstand im Laufe der Versammlung entscheiden, ob über den Antrag sofort abgestimmt werden soll oder nicht. 

§ 7 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung obliegt dem Kassenführer. Er hat die Kasse ordentlich zu verwalten und alljährlich der Generalversammlung Rechnung abzulegen.

Der Vorstand überwacht die Kassen- und Rechnungsführung.
Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober.

Zur Prüfung der Jahresrechung werden alljährlich von der Generalversammlung zwei Mitglieder bestimmt, die der nächsten Generalversammlung Bericht erstatten müssen.

Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 8 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Generalversammlung erfolgen.

Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen sind als gesonderter Tagesordnungspunkt zu behandeln und entsprechend auf den Einladungen zu vermerken.

§ 9 Auflösung des Vereins

Über eine evtl. Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung bei Beschlussfähigkeit wie unter §6 geregelt mit 3/4 (drei Viertel) Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchhundem oder deren Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ort Würdinghausen im Sinne dieser Satzung, insbesondere zur Brauchtumspflege, zu verwenden hat. Insoweit dürfen Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens oder Teilen davon erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

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